Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
für die Änderung des Bebauungsplans „SO Lebensmittelmarkt“ mit einem Deckblatt Nr. 1
Markt Teisnach
(für das Gebiet des EDEKA-Lebensmittelmarktes an der Deggendorfer Straße in Teisnach zur Erweiterung mit einem Getränkemarkt)
Der Marktgemeinderat des Marktes Teisnach hat mit Beschluss vom 14.03.2024 die Änderung des Bebauungsplans „SO Lebensmittelmarkt“ mit einem Deckblatt Nr. 1 für das Gebiet des EDEKA-Lebensmittelmarktes an der Deggendorfer Straße in Teisnach zur Erweiterung mit einem Getränkemarkt als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplans „SO Lebensmittelmarkt“ mit einem Deckblatt Nr. 1 in Kraft.
Jedermann kann die Änderung des Bebauungsplans mit dem Deckblatt Nr. 1 mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Deckblatt Nr. 1 berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung des Marktes Teisnach im Rathaus Teisnach (Zimmer Nr. 7, Prälat-Mayer-Platz 5, 94244 Teisnach) während den allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Allgemeine Dienstzeiten:
Montag bis Freitag: |
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Montag bis Mittwoch: |
13.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Donnerstag: |
13.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
Der räumliche Geltungsbereich ist ergänzend in dieser Bekanntmachung dargestellt (ohne Maßstab):
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Teisnach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.