Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Aufstellung des Bebauungsplanes WA „An der Sohler Straße“ in Arnetsried

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räumliche Geltungsbereich Arnetsried

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
für die Aufstellung des Bebauungsplanes
WA „An der Sohler Straße“ in Arnetsried

Markt Teisnach

(für das Gebiet eines Teilbereichs in der Ortschaft Arnetsried, nahe der Sohler Straße)

 

Der Marktgemeinderat des Marktes Teisnach hat mit Beschluss vom 13.03.2025 den Bebauungsplan WA „An der Sohler Straße“ zur Errichtung eines Allgemeinen Wohngebietes in Arnetsried, nahe der Sohler Straße, im nord-westlichen Bereich der Ortschaft, als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan WA „An der Sohler Straße“ in Kraft.

Jedermann kann die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung des Marktes Teisnach im Rathaus Teisnach (Zimmer Nr. 7, Prälat-Mayer-Platz 5, 94244 Teisnach) während den allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Allgemeine Dienstzeiten:

Montag bis Freitag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Montag bis Mittwoch

13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag:

 

13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

 

 

Der räumliche Geltungsbereich ist ergänzend in dieser Bekanntmachung dargestellt (ohne Maßstab):

 

räumliche Geltungsbereich Arnetsried

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Teisnach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Teisnach, den 21.08.2025

 

 

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