Genehmigung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet des Marktes Teisnach, Änderung mit Deckblatt Nr. 7 SO „Biomasseheizwerk Jahnstraße“

Die Bekanntmachung mit Downloads zur Ansicht

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Genehmigung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet des Marktes Teisnach,
Änderung mit Deckblatt Nr. 7 SO „Biomasseheizwerk Jahnstraße“
Bekanntmachung gemäß §§ 6 Abs. 5 und 6a Abs. 1 BauGB

 

Das Landratsamt Regen hat mit Bescheid vom 02.08.2024 Az. FD-1-T-2024 die Änderung mit Deckblatt Nr. 7 SO „Biomasseheizwerk Jahnstraße“ des Flächennutzungsplanes des Marktes Teisnach genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann das Deckblatt 7 zum Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Teisnach, Zimmer Nr. 7, Prälat-Mayer-Platz 5, 94244 Teisnach, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Allgemeine Dienstzeiten:

Montag bis Freitag:

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Montag bis Mittwoch

13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag:

13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

 

Das Deckblatt zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung kann auch im Internet unter der URL: https://teisnach.de/Bauleitplanung eingesehen werden.

Sie erreichen uns unter

Telefon: 09923 8011-0 oder E-Mail: poststelle@teisnach.de

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Teisnach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

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