Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Der Markt bittet die Grundstückseigentümer, ihrer Verpflichtung für das Zurückschneiden von Hecken, Büschen, Ästen und Zweigen, die in den öffentlichen Verkehrsraum ragen nachzukommen.

Bäume

Hecken, Büsche, Äste und Zweige dürfen nicht in das sogenannte „Lichtraumprofil“ der Straße oder des Gehweges hineinragen, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der regelmäßige Rückschnitt ist Pflicht der Grundstücksbesitzer, um eine Behinderung für Rettungs-, Versorgungs-, Entsorgungs-, Winterdienst und Straßenreinigungsfahrzeuge durch überhängende Äste und Zweige zu vermeiden.

Hecken bzw. Sträucher dürfen nur bis zu dieser Begrenzung (meist identisch mit dem Gartenzaun / der Gartenmauer) reichen.

Über dem Gehweg muss ein Freiraum von 2,50 m und über der Fahrbahn ein Freiraum von 4,50 m vorhanden sein.

Wenn die oben genannten Abmessungen nicht eingehalten werden und das Lichtraumprofil von privaten Grundstückseigentümern nicht freigeschnitten wird, wird dies im Zuge der Ersatzvornahme durch den gemeindlichen Bauhof erledigt und den Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.

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